"Schwerer Mangel”: nach 2 Monaten ist Schluss

Diese Neuerung ist speziell für “betagte” Fahrzeuge unangenehm: Ab 20. Mai 2018 wird der “schwere Mangel” bei der §57a Überprüfung noch “schwerwiegender”. Pickerl gibt es ohnedies keines, hinzu kommt, dass man ab Feststellung eines schweren Mangels nur noch zwei Monate mit dem Fahrzeug fahren darf. Wird der Mangel in dieser Zeit nicht repariert, hebt die Zulassungsbehörde die Zulassung auf.

Bildquelle: lichtkunst.73  / pixelio.de
Bildquelle: lichtkunst.73 / pixelio.de

Zwei Monate können für die Terminvereinbarung in großen Werkstätten (“Den nächsten freien Termin hätten wir in vier Wochen...”) und schlechter Ersatzteilversorgung durchaus knapp werden. Lange Lieferzeiten von mehreren Wochen sind vor allem für historische Fahrzeuge keine Seltenheit. Zumal man ja auch noch rechtzeitig einen Termin für die neuerliche Überprüfung vereinbaren muss.

Wenn man sich vor Augen führt, welche “Kleinigkeiten” mittlerweile als schwere Mängel eingestuft werden (v.a. bei Überprüfungen in Automobilclubs), wird für mich einmal mehr klar: Alte Autos werden von der Straße “gemobbt”, egal wie gut sie noch in Schuss sind.

 

Nachvollziehbar ist hingegen die Neuregelung bei “Gefahr in Verzug” - sie wird künftig automatisch der Behörde gemeldet und führt zu einer unverzüglichen Aufhebung der Zulassung samt Kennzeichenentzug.

Euer Markus Blazej